VWI zur BBiG-Novelle

Beitragsbild: Pixabay

VWI Redaktion 4 Kommentare

Mit ihrer geplanten Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) will die Bundesregierung transparente berufliche Fortbildungsstufen schaffen und sich für eine Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung einsetzen. Daher soll es laut BBiG-Novelle künftig in der höherqualifizierenden Berufsbildung die Abschlüsse Berufsspezialist, Berufsbachelor und Berufsmaster geben.

BBiG-Novelle birgt Risiko von Verwechslungen mit akademischen Abschlüssen

„Mit diesen Bezeichnungen drohen Verwechslungen mit den akademischen Abschlüssen Bachelor und Master“, warnt Prof. Dr.-Ing. Wolf-Christian Hildebrand. Der Präsident des Verbands der Deutschen Wirtschaftsingenieure e.V. (VWI) weist auf den grundlegenden Unterschied zwischen beruflichen und akademischen Ausbildungsangeboten hin. „Bachelor- und Masterstudiengänge müssen sich im Gegensatz zu beruflichen Fortbildungen einem an wissenschaftlichen Kriterien und Standards orientierten Akkreditierungsverfahren stellen“, so Hildebrand. Ein vergleichbares Instrumentarium der Qualitätssicherung bestehe im Bereich der beruflichen Fortbildung nicht. Daher könne die Politik Abschlüsse aus der beruflichen Fortbildung nicht einfach akademischen Abschlüssen gleichsetzen.

Der VWI appelliert an die Bundesregierung, im Zuge der BBiG-Novelle die renommierten akademischen Grade Bachelor und Master nicht zu verwässern. Grundsätzlich ist es zwar zu begrüßen, dass die Förderung der beruflichen Bildung zu den Schwerpunkten der Bundesregierung gehört. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass berufliche Ausbildungen mit akademischen Abschlüssen verwechselt werden können und die Politik die eingeführten akademische Grade verwässert. Vielmehr sollten die eigenständigen Profile der beruflichen Bildung und der Hochschulbildung erhalten und geschärft werden.

— 4 Kommentare —

  1. VWI BBiG
    Berufsmaster schlägt vor die alte Obering.regel anzuwenden :5 Jahre Praxis und Fortbildungsabschluss werden akademischen Grad gleichgestellt, ebenso anerkannte Berufsleistungen wie Patente , Lehr- und Koordinationsleistung von Akademikern u.ä.
    Anerkennung erfolgt durch staatliche Stelle z.B. Studienberatung Uni oder Oberschulamt o.ä.
    mit gleichzeitiger Zulassung zur Promotion an FH oder Uni.
    Gleiches Recht für alle Berufsgenossen.

  2. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung Berufsspezialist/Bachelor/Master sondern letztendlich die formelle behördliche Laufbahnzuordnung zum gehobenen und höherern Dienst. Also???
    – Berufsbachelor = gehobener Dienst
    -Berufsmaster= höherer Dienst

    • In der freien Wirtschaft spielen behördliche Laufbahnzuordnungen keine Rolle und sind vielen Entscheidern auch gar nicht bekannt. Daher sollte schon aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Bildungsweg damit verbunden ist.

  3. Letztendlicher Bildungsmaßstab ist die behördliche Laufbahnzulassung:
    -Meister= Mittlerer Dienst
    – Bachelor= Gehobener Dienst
    Der informelle Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) ist rechtlich nicht relevant. Dies betrifft auch Arbeitnehmer aus der Wirtschaft beim Wechsel in eine Behörde.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert