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DatenportabilitätQuelle: Pixabay

Ende Mai tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Teil der DSGVO ist das Recht auf Datenportabilität – Nutzerinnen und Nutzer können also künftig ihre Daten von einer Online-Plattform zur anderen umziehen. Der Passauer Wirtschaftsingenieur Michael Wohlfarth hat das neue Recht mit Hilfe von Modellrechnungen analysiert. Demnach könnte die neue Regelung dazu führen, dass neue Dienste noch mehr Daten sammeln – ein eher ungewollter Effekt.

Michael Wohlfarth promoviert an der Universität Passau am Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik mit Schwerpunkt Internet- und Telekommunikationswirtschaft unter der Leitung von Prof. Dr. Jan Krämer. In dem Papier „Data Portability on the Internet: An Economic Analysis“ hat er sich intensiv mit dem Recht auf Datenportabilität befasst, das die DSGVO garantiert. In mehreren Fällen hat der Wirtschaftsingenieur berechnet, wie sich dieses Recht aus ökonomischer Perspektive auswirken könnte. Demnach kann Datenportabilität unter Umständen zur Sammlung von mehr Daten führen – und zwar dann, wenn in den Markt, den bislang ein Monopolist dominiert hat, eine neue, bessere Konkurrenz eintritt: Diese neue Konkurrenz erhält einen Teil der Daten direkt vom Wettbewerber und fragt darüber hinaus weitere Daten direkt bei den Nutzerinnen und Nutzern ab. Diese geben beim Wechsel zwar weniger Daten explizit ein, insgesamt steigt der Datenkonsum allerdings an.

Trotzdem: Datenportabilität ist ein Schritt in die richtige Richtung

Insgesamt ist das Recht auf Datenportabilität aus Wohlfahrts Sicht aber ein Schritt in die richtige Richtung: „Wenn die Politik Anreize setzen will, dass neue Dienste auf den Markt kommen, dann sollte Datenportabilität strikt, mit nur wenigen Ausnahmen, umgesetzt werden“, schreibt der Wirtschaftsingenieur. Die politischen Entscheidungspersonen sollten seiner Meinung nach allerdings die geforderte Umsetzung klarer regeln. Die Vorgabe, wonach die Daten in einem „strukturieren, gängigen und maschinenlesbaren Format“ bereitgestellt werden müssten und „direkt […] übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist“, reiche nicht aus.

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